Schulsatzung  vom 01.02.2020


§ 1 Zielsetzung


Die Musikschule "dumark", nachfolgend Musikschule genannt, hat sich zum Ziel gesetzt, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Damit ist die Musikschule offen für Schülerinnen und Schüler jeden Alters.

Durch den Einsatz qualifizierter Lehrkräfte wird der Unterricht interessant und leistungsorientiert gestaltet. Die Schülerinnen und Schüler, nachfolgend Schüler genannt, werden ihren jeweiligen Vorbedingungen entsprechend gefördert. Musikalisch besonders veranlagte Schüler können auf das Musikabitur oder ein Musikstudium vorbereitet werden.

Alle Lehrkräfte bemühen sich stets, den Schülern Freude an der Musik zu vermitteln und zu ihrem Lernerfolg beizutragen.


§ 2 Aufbau

Die Musikschule gliedert ihr Unterrichtsangebot in drei Bereiche:

1.
Elementare Musikerziehung
2.
Einzel- und Gruppenunterricht in den verschiedenen Instrumental- und Vokalfächern für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
3.
Ensemblespiel in den verschiedensten Bereichen


§ 3 An- und Abmeldung

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch den Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular der Musikschule, das zugleich als Unterrichtsvertrag gilt. Der Schüler erhält eine schriftliche Anmeldebestätigung.

Der erste Unterricht findet grundsätzlich zu Beginn eines Monats statt. Ein Wechsel der Unterrichtsform ist nur zu Beginn eines Monats möglich.

Die Abmeldung erfolgt grundsätzlich schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zu den nächsten gesetzlichen Ferien (Frühjahrs-, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsferien) des Landes Hessen bzw. Nordrhein-Westfalen, wobei sich die entsprechende Landeszuordnung nach dem vereinbarten Unterrichtsort richtet. Die monatliche Unterrichtsgebühr für den Kündigungsmonat ist in voller Höhe zu entrichten.

Es gilt folgende Ausnahme für die Abmeldungsfrist bzw. den Abmeldungs- zeitpunkt: Für alle Unterrichtsangebote gelten die ersten zwei Monate als entgeltpflichtige Probezeit. Eine Abmeldung vom Unterricht während dieser Probezeit ist zum nächsten Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.

Vereinbarungen mit den Lehrkräften zu § 3 haben keine Rechtskraft.


§ 4 Unterrichtszeit und Ferien

Jede Woche außerhalb der gesetzlichen Ferien ist Unterrichtszeit. In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Maßgebend sind die Ferientermine des Landes Hessen bzw. Nordrhein-Westfalen, wobei sich die entsprechende Landeszuordnung nach dem vereinbarten Unterrichtsort richtet.

An beweglichen Ferientagen findet der Unterricht normal statt.


§ 5 Schulgeldordnung

Die Unterrichts- und Leihgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Schulgeldordnung und werden ausschließlich per SEPA-Lastschrift- verfahren eingezogen. Die Musikschule hat das Recht, die Unterrichts- und Leihgebühren in Anlehnung an die Teuerungsrate anzugleichen. Die Mitteilung darüber erfolgt durch einen Aushang im Gebäude der Musikschule.

Die in der jeweils gültigen Schulgeldordnung ausgewiesenen monatlichen Gebühren für alle Unterrichtsangebote und Leihinstrumente sind 12 Monate eines Jahres zu zahlen, unabhängig von durch gesetzliche Ferien und Feiertage bedingten unterrichtsfreien Zeiten. Die monatlichen Gebühren werden jeweils ab dem 10. eines Monats für den laufenden Monat fällig.

Durch den Schüler zu vertretende Unterrichtsausfälle entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Lehrkäfte der Musikschule sind angehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausgefallenen Unterricht nachzuholen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

In besonderen Fällen wie Krankheit, ärztlich verordneten Kuraufenthalten oder anderen Verhinderungen des Schülers, die länger als 4 Wochen dauern, kann dieser auf Antrag beurlaubt werden. Für die Zeit der Beurlaubung entfällt die Zahlung des Schulgeldes, wobei die Gebühr für ein Leihinstrument weiter fällig bleibt.

Kommt es zu Unterrichtsausfällen seitens der Musikschule, wird pro ausgefallener Unterrichtseinheit bei wöchentlichem Unterricht ein Viertel, bei 14tägigem Unterricht die Hälfte der monatlichen Unterrichtsgebühr mit der monatlichen Unterrichtsgebühr des folgenden Monats verrechnet, gegebenenfalls im Folgemonat erstattet.

Sind mehrere Mitglieder eines Haushaltes Schüler der Musikschule, ermäßigen sich die Gebühren für alle Mitglieder nach den Sätzen der Schulgeldordnung. Dies gilt auch bei der Belegung mehrerer Fächer durch eine Person. Gebühren für Leihinstrumente werden nicht ermäßigt.


§ 6 Aufgaben des Teilnehmers

Die Schüler sind angehalten, den Unterricht pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Verhinderungen sind der Lehrkraft oder der Musikschule vorher mitzuteilen. Leihinstrumente sind pfleglich zu behandeln.

Mindestens einmal im Jahr sollte der Schüler an einem internen oder externen Vorspiel mitwirken. Die Musikschule schafft ausreichend Gelegenheit dafür.


§ 7 Haftung

Die Musikschule haftet für Schäden, die der Schüler oder sein Instrument im Unterricht erleiden, im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes. Dies gilt nicht, wenn der Unfallschaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Schülers verursacht wurde.

Für Schäden an Leihinstrumenten, die außerhalb der Musikschule entstehen, wird durch die Musikschule keine Haftung übernommen.